LAG Hessen: Wann Arbeitnehmer nach der Kündigung wieder zur Arbeit erscheinen müssen
Nach einer unwirksamen Kündigung muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht von sich aus zur Arbeit zurückkehren. Der Arbeitgeber muss den Annahmeverzug aktiv beenden und den Arbeitnehmer klar zur Arbeitsaufnahme auffordern