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BAG: Vorgelagerte Versetzungen zur Vorbereitung eines Betriebsübergangs grundsätzlich zulässig

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.05.2026 – 6 AZN 90/26

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Versetzungen im Vorfeld eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs bestätigt. Der Sechste Senat stellte klar, dass § 106 GewO einer Versetzung von Arbeitnehmern in eine später übergehende wirtschaftliche Einheit nicht grundsätzlich entgegensteht. [6-AZN-90-26 | PDF]

Der Fall

Der Kläger wandte sich gegen eine Versetzung, die im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsabspaltung und einem anschließenden Betriebsübergang erfolgt war. Nachdem das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, versuchte der Arbeitnehmer, die Zulassung der Revision durch eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Er machte insbesondere geltend, es bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung, ob Arbeitgeber Arbeitnehmer durch Versetzung einer organisatorischen Einheit zuordnen dürfen, um einen späteren Betriebsübergang vorzubereiten.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die bestehende Rechtsprechung beantwortet sei und daher keine grundsätzliche Bedeutung habe.

Besonders hervorzuheben ist der vom Senat formulierte Leitsatz:

„§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs.“

Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Versetzung grundsätzlich möglich, sofern sie auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht und die Grenzen des Direktionsrechts wahrt. Maßgeblich bleibt die Wirksamkeit der konkreten Versetzung im Einzelfall. Der Arbeitgeber muss insbesondere die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Eine gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des zugrunde liegenden unternehmerischen Konzepts findet hingegen nicht statt.

Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber

Die Entscheidung schafft weitere Rechtssicherheit für Restrukturierungs- und Ausgliederungsprojekte. Arbeitgeber können Arbeitnehmer grundsätzlich bereits vor einem geplanten Betriebsübergang organisatorisch neu zuordnen, wenn die Voraussetzungen des Direktionsrechts erfüllt sind. Ein generelles Verbot solcher vorbereitenden Maßnahmen lässt sich aus § 106 GewO nicht ableiten.

Gleichzeitig darf die Entscheidung nicht als Freibrief verstanden werden. Auch künftig unterliegt jede einzelne Versetzung einer Kontrolle am Maßstab des billigen Ermessens. Arbeitgeber müssen nachvollziehbar darlegen können, dass die Maßnahme auf einem tragfähigen unternehmerischen Konzept beruht und die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt wurden.

Fazit

Mit dem Beschluss bestätigt das BAG seine bereits angelegte Linie: Vorbereitende Versetzungen im Vorfeld eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs sind rechtlich grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist nicht der spätere Betriebsübergang als solcher, sondern die Frage, ob die konkrete Versetzungsentscheidung den Anforderungen des § 106 GewO und dem Grundsatz des billigen Ermessens entspricht. Für Unternehmen eröffnet dies weiterhin Gestaltungsspielräume bei Restrukturierungen, während Arbeitnehmer durch die Einzelfallkontrolle vor unangemessenen Maßnahmen geschützt bleiben.