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LAG Hamm: Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Krankschreibung aus dem Internet

LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 . 14 SLa 145/25

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2018 als IT-Consultant bei der Beklagten beschäftigt. Für den Zeitraum vom 19. bis 23. August 2024 meldete er sich arbeitsunfähig krank und reichte hierzu eine kostenpflichtig im Internet erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ein. Diese hatte er über eine Plattform erhalten, auf der ein „AU-Schein ohne Arztgespräch“ angeboten wurde. Grundlage war allein ein ausgefüllter Online-Fragebogen; ein persönlicher, telefonischer oder digitaler Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt.

Die Bescheinigung entsprach optisch weitgehend dem bekannten „gelben Schein“ und enthielt den Hinweis, die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund einer „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ festgestellt worden. Der Arbeitgeber zahlte zunächst Entgeltfortzahlung. Später kamen Zweifel an der Echtheit bzw. dem Beweiswert der AU auf. Nach interner Prüfung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das Landesarbeitsgericht Hamm dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.


Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Maßgeblich war nicht, ob der Kläger tatsächlich krank war, sondern sein Verhalten im Umgang mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Nach Auffassung des Gerichts stellte der Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung wahrheitswidrig den Eindruck eines ärztlichen Kontakts her. Die Begriffe „Fernuntersuchung“ und das äußere Erscheinungsbild der AU suggerierten eine ärztliche Untersuchung nach allgemein anerkannten medizinischen Standards. Tatsächlich habe es jedoch keinerlei Arztkontakt gegeben, was gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstoße.

Der Kläger habe zudem bewusst eine Bescheinigung mit geringem Beweiswert erschlichen, was ihm aufgrund der Hinweise auf der Internetseite des Anbieters auch klar gewesen sein musste. Dadurch verletzte er seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) in schwerwiegender Weise und erschütterte das für Arbeitsverhältnisse zentrale Vertrauensverhältnis.

Eine Abmahnung hielt das Gericht für entbehrlich. Es handele sich um eine derart gravierende Pflichtverletzung, dass dem Arbeitgeber selbst eine erstmalige Hinnahme nicht zuzumuten sei. Auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten worden.


Praxistipp für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten bei der Beschaffung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen größte Vorsicht walten lassen. Online-Angebote, die Krankschreibungen ohne persönlichen oder zumindest telemedizinischen Arztkontakt versprechen, sind rechtlich hochriskant. Selbst wenn man sich subjektiv krank fühlt, kann die Nutzung solcher Angebote als Täuschung gewertet werden.

Entscheidend ist: Nicht die Krankheit, sondern die Art des Nachweises kann zur Kündigung führen. Wer eine AU einreicht, die den Anschein einer ärztlichen Untersuchung erweckt, obwohl es diese nicht gab, riskiert eine fristlose Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung. Im Zweifel gilt: lieber einen niedergelassenen Arzt oder eine seriöse telemedizinische Sprechstunde mit tatsächlichem Arztkontakt aufsuchen.