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LAG Düsseldorf: Kein Annahmeverzugslohn bei teilweiser Arbeitsverweigerung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2024, 12 Sa 747/23

Praxishinweis für Arbeitnehmer

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird geraten, die Arbeitsleistung weiterhin im gewohnten und angewiesenen Umfang anzubieten, da der Arbeitgeber im Falle einer unwirksamen Kündigung ggfs. nicht zur Nachleistung verpflichtet ist. Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung ausdrücklich und schriftlich an, um die Vergütungsansprüche zu sichern.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer wurde auf Anweisung seines Arbeitgebers auf eine weitere Maschine in der Produktionshalle geschult, wodurch er anstatt drei nun vier Maschinen bedienen sollte. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin von seinem Arbeitgeber eine Höhergruppierung wegen der zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. In der Folge verweigerte der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung an der neu erlernten, vierten Maschine. Mehrfache Aufforderungen des Arbeitgebers blieben ohne Erfolg. Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ultimatum setzte, die vierte Maschine nun auch in Betrieb zu nehmen, verweigerte dieser die Inbetriebnahme weiterhin. In der Folge sprach der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Zur Begründung führte der Arbeitgeber aus, dass es sich hierbei um eine beharrliche Arbeitsverweigerung gehandelt habe, die ihn zur Aussprache der Kündigung veranlasste.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage erstinstanzlich in vollem Umfang statt. Das Landesarbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit lediglich der außerordentlichen Kündigung und ließ die ordentliche Kündigung wirksam. Das LAG stellte zwar fest, dass dem Arbeitnehmer eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorzuwerfen sei, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen sei eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig gewesen, sodass eine Beendigung nur zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Betracht käme. Allerdings könne der Arbeitnehmer aufgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung keinen Annahmeverzugslohn während der Kündigungsfrist verlangen, da der Arbeitnehmer die Arbeit an der vierten Maschine verweigerte, zu einer Teilleistung nicht berechtigt gewesen wäre. Die Arbeitsleistung ist grundsätzlich so zu erbringen, wie der Arbeitgeber sie anweist – außer, die Weisung ist rechtswidrig, was hier nicht der Fall war.