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BAG: Freistellung nach Kündigung: Dienstwagenklausel unwirksam

BAG, Urt. v. 25.03.2026 – 5 AZR 108/25

Das BAG erklärt pauschale Freistellungsklauseln nach Kündigung für unwirksam. Folgen für Beschäftigungsanspruch, Dienstwagen und Praxis.

Sachverhalt

Der Kläger war als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt und durfte einen Dienstwagen auch privat nutzen. Der Formulararbeitsvertrag erlaubte der Arbeitgeberin, ihn bei oder nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Dienstwagenvertrag sah für diesen Fall einen Widerruf der Nutzung vor. Nachdem der Kläger selbst zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte ihn die Arbeitgeberin frei und verlangte die Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kläger forderte für August bis November 2024 monatlich 510 Euro brutto Nutzungsausfallentschädigung, weil er die Freistellungsklausel und den Entzug der Privatnutzung für unwirksam hielt. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht statt.

Urteilsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hielt die pauschale Freistellungsklausel für unwirksam, weil sie den grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestehenden Beschäftigungsanspruch ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung unangemessen beschränkt. Eine Kündigung allein rechtfertigt daher keine Freistellung. Diese bleibt jedoch möglich, wenn konkrete überwiegende Interessen des Arbeitgebers bestehen, etwa der Schutz von Betriebsgeheimnissen, eine drohende Konkurrenztätigkeit oder betriebliche Gründe, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Die Dienstwagenklausel war demgegenüber grundsätzlich wirksam; der Widerruf der Privatnutzung setzte nach ihrer Auslegung aber eine berechtigte Freistellung voraus. Weil das Landesarbeitsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies das BAG die Sache zurück.

Praxistipps für Arbeitgeber

  • Vertragsklauseln prüfen: Pauschale Freistellungsrechte allein für den Kündigungsfall sollten überarbeitet werden.
  • Einzelfall begründen: Konkrete Arbeitgeberinteressen und die Interessenabwägung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Folgen mitprüfen: Der Entzug eines Dienstwagens setzt bei entsprechender Vertragskoppelung eine berechtigte Freistellung voraus.

Praxistipps für Arbeitnehmer

  • Freistellung prüfen: Eine arbeitsvertragliche Klausel macht die Freistellung nicht automatisch wirksam.
  • Eigene Interessen darlegen: Qualifikationserhalt, berufliche Sichtbarkeit und finanzielle Nachteile können erheblich sein.
  • Ansprüche sichern: Bei Entzug eines privat nutzbaren Dienstwagens kommen Zahlungsansprüche in Betracht.

Fazit: Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Das Urteil verschiebt den Fokus von der Vertragsklausel zurück auf den konkreten Einzelfall. Eine Kündigung allein rechtfertigt keine Freistellung. Arbeitgeber müssen vielmehr darlegen können, warum ihre schutzwürdigen Interessen die tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist überwiegen. Arbeitnehmer können sich auf ihren fortbestehenden Beschäftigungsanspruch und gegebenenfalls auf besondere berufliche oder finanzielle Interessen berufen. Bei Dienstwagenregelungen ist besonders sorgfältig zu unterscheiden: Ein transparenter Widerrufsvorbehalt kann wirksam sein – er hilft aber nur, wenn die zugrunde liegende Freistellung rechtmäßig war.