24 Juli Arbeitsaufnahme nach Kündigungsschutzprozess: Wann Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheinen müssen
LAG Hessen, Urteil vom 9. Januar 2026 – 10 SLa 615/25:
Nach einer unwirksamen Kündigung muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht von sich aus zur Arbeit zurückkehren. Der Arbeitgeber muss den Annahmeverzug aktiv beenden und den Arbeitnehmer klar zur Arbeitsaufnahme auffordern.
Das Urteil ist dennoch eine Warnung an Arbeitnehmer: Räumt der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung ein und fordert konkret zur Arbeit auf, kann eine weitere Weigerung als beharrliche Arbeitsverweigerung gewertet werden – im Einzelfall sogar mit der Folge einer fristlosen Kündigung.
Der Fall in Kürze
Ein Monteur hatte mehrere Kündigungen erhalten. In einem Vorprozess wurde festgestellt, dass diese Kündigungen unwirksam waren. Die Arbeitgeberin zahlte dennoch kein Gehalt mehr, während der Arbeitnehmer zwischenzeitlich eine neue Beschäftigung aufnahm und Annahmeverzugslohn verlangte.
Später erklärte die Arbeitgeberin, sie erkenne die Unwirksamkeit der Kündigungen an, und forderte den Arbeitnehmer zu einem konkreten Termin zur Arbeitsaufnahme auf. Der Arbeitnehmer erschien nicht. Nach einer Abmahnung kündigte die Arbeitgeberin erneut fristlos.
Die wichtigsten Aussagen
1. Keine Eigeninitiative des Arbeitnehmers: Während und nach einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht ohne Aufforderung wieder zur Arbeit erscheinen.
2. Arbeitgeber muss klar handeln: Will der Arbeitgeber den Annahmeverzug beenden, muss er eindeutig erklären, dass er die Arbeitsleistung wieder als Vertragserfüllung annimmt, und einen konkreten Arbeitsplatz zuweisen.
3. Neue Beschäftigung schadet nicht automatisch: Eine zwischenzeitliche neue Arbeit spricht nicht ohne Weiteres gegen die Leistungsbereitschaft des gekündigten Arbeitnehmers.
4. Klare Arbeitsaufforderung ändert die Lage: Erkennt der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung ernsthaft an und fordert konkret zur Arbeit auf, kann die Arbeitspflicht wieder aufleben.
5. Weigerung kann riskant sein: Wer einer solchen Aufforderung trotz Abmahnung nicht folgt, riskiert eine wirksame fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Praxishinweise
- Arbeitnehmer sollten Arbeitsaufforderungen nach einer Kündigung nie ignorieren, sondern sofort rechtlich prüfen lassen.
- Arbeitnehmer sollten eine neue Beschäftigung, Vergütung und Kündigungsfristen sorgfältig dokumentieren, wenn Annahmeverzugslohn im Raum steht.
- Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmer schriftlich, eindeutig und konkret zur Arbeitsaufnahme auffordern und Arbeitsort, Zeitpunkt sowie Tätigkeit benennen.
- Arbeitgeber sollten vor einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig abmahnen und die Pflichtverletzung genau dokumentieren.
Fazit
Das LAG Hessen zieht eine klare Linie: Solange der Arbeitgeber an der Kündigung festhält, darf der Arbeitnehmer grundsätzlich abwarten. Gibt der Arbeitgeber seine Kündigungsposition aber ernsthaft auf und fordert konkret zur Arbeitsaufnahme auf, sollte der Arbeitnehmer reagieren – sonst kann eine weitere Weigerung erhebliche Folgen haben.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Arbeitnehmern und Arbeitgebern wird empfohlen, im Einzelfall frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Mehr zum Thema und wie Sie sich im Falle einer Kündigung optimal verhalten finden Sie in meinem Ratgeber unter Kündigung erhalten – Was tun?